Police Department (PD), Sheriff's Department (SD),
Medical Department (MD), Federal Investigation Bureau (FIB)
Unternehmen
Mafia, Kartell, Straßengang, Bikergang
Zusatz: Eine Fraktion muss ein ausführliches Konzept schriftlich einreichen und genehmigt bekommen. Solange das Konzept nicht abschließend durch die Spielleitung angenommen wurde, gilt man als Gruppierung!
§ 1.0 Für die Gründung einer Fraktion müssen mindestens drei Mitglieder jeweils eine Spielzeit von mindestens 36 Stunden auf DineroV besitzen.
§ 1.1 Eine offizielle illegale Fraktion muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen und darf maximal 15 Mitglieder umfassen.
§ 1.2 Ein Blood-Out ist nur möglich, wenn zuvor ein Blood-In stattgefunden hat. Nach einem Blood-Out ist der Wiedereintritt in dieselbe Fraktion ausgeschlossen.
§ 1.2.1 Möchte ein Mitglied einen Blood-Out durchführen, die betreffende Fraktion ist jedoch nicht mehr aktiv, muss dies dem Support gemeldet werden. Nach einer Fraktionssperre von sieben Tagen darf der Charakter einer anderen Fraktion beitreten.
§ 1.3 Mit dem Austritt aus einer illegalen Fraktion oder Staatsfraktion beginnt eine Sperrfrist von sieben Tagen. Während dieser Zeit darf der Charakter keiner neuen illegalen Fraktion oder Staatsfraktion beitreten. Dies gilt ebenfalls bei einer freiwilligen oder administrativen Auflösung der Fraktion.
Fraktionshopping sowie der gezielte Wechsel zwischen Fraktionen, um an laufenden Konflikten teilzunehmen oder bestehende Sperrfristen zu umgehen, ist untersagt.
§ 1.4 Handelt eine Fraktion als Einheit, müssen ihre Mitglieder eindeutig als zusammengehörig erkennbar sein. Auftreten und Verhalten sollen dem jeweiligen Fraktionskonzept entsprechen.
§ 1.5 Die Drittparteien-Regel findet keine Anwendung, sofern
a) die angreifende Partei alleine gegen eine oder mehrere andere Parteien auf dem Grundbesitz einer angegriffenen Partei agiert. In diesem Fall ist es einer Drittpartei gestattet, sich zu verteidigen,
oder
b) zwischen einer Partei und einer zur Hilfe gerufenen Partei ein durch die Projektleitung genehmigtes Bündnis besteht.
§ 1.6 Auf dem eigenen Fraktionsgrundstück darf bei einem bestehenden RP-Hintergrund ohne vorherige Schussankündigung geschossen werden.
§ 1.7 Die Zugehörigkeit zu einer offiziellen Fraktion beginnt erst mit der Einstellung durch das Fraktionsoberhaupt oder eine entsprechend berechtigte Person.
§ 1.8 Zwischen zwei Angriffen auf dasselbe Fraktionsanwesen müssen mindestens sechs Stunden liegen.
Diese Regel entfällt, sofern die anzugreifende Fraktion ein Mitglied der angreifenden Fraktion gegen dessen Willen festhält.
§ 1.9 Schutzgeldforderungen können in Form von Geld oder Sachleistungen gestellt werden. Die Forderung muss einen nachvollziehbaren RP-Hintergrund besitzen sowie realistisch und angemessen sein. Schutzgeldforderungen dürfen nicht ausschließlich der persönlichen oder fraktionsinternen Bereicherung dienen.
§ 1.10 Eine illegale Fraktion muss die von ihr beanspruchte Drogenroute aktiv bewirtschaften oder kontrollieren.
§ 1.11 Kämpfe um den Besitz oder die Kontrolle einer Route erfolgen ausschließlich auf den entsprechenden Routen oder im Rahmen eines daraus entstandenen Straßenkampfes.
§ 1.12 Eine Fraktion darf maximal eine Route gleichzeitig besitzen und kontrollieren.
§ 1.14 Jeder Spieler darf nur eine Organisation, also eine Fraktion oder ein Unternehmen, führen.
§ 1.15 Bei einer Razzia durch das LSPD gelten folgende Regelungen:
Das LSPD darf Fahrzeuge durchsuchen, die auf die betroffenen Personen zugelassen sind.
Aus Fraktionslagern dürfen jeweils maximal 50 % der dort vorhandenen Waffen, Munition – ausgenommen Waffen-Shop-Munition – und illegalen Gegenstände beschlagnahmt werden.
Dies gilt ebenfalls für Schwarzgeld, illegale Drogen und sonstige illegale Gegenstände.
Privatvermögen und private Tresore sind von dieser Regelung ausgenommen.
Bei einer Razzia muss ein Teammitglied anwesend sein, welches den Zugriff auf die betreffenden Lager übernimmt.
Das vorsorgliche Umlagern oder Verstecken von Fraktionsbeständen zur Umgehung einer bevorstehenden oder laufenden Razzia ist untersagt.
§ 1.16 Soll eine Fraktions- oder Unternehmensleitung übergeben werden, muss dies vorab per Ticket angekündigt werden. Die Übergabe darf erst nach Zustimmung der Spielleitung erfolgen.
§ 1.17 Mitglieder offizieller Fraktionen müssen ihren FiveM-Namen nach folgendem Schema führen:
[Fraktionskürzel] Spielername
Zwischen den eckigen Klammern und dem Fraktionskürzel befindet sich kein Leerzeichen. Nach der schließenden Klammer folgt ein Leerzeichen vor dem Spielernamen.
§ 1.18 Spieler, die erst während einer bereits laufenden RP-Situation online kommen, dürfen sich dieser Situation nicht nachträglich anschließen.
Dies gilt insbesondere für laufende Kämpfe, Schusswechsel oder andere Konfliktsituationen einer Fraktion.
§ 1.19 Auf illegalen Routen darf ohne vorherige Schussankündigung geschossen werden. Das Betreten einer solchen Route geschieht auf eigene Gefahr.
§ 1.20 Das Leeren von Fraktionslagern, Waffenlagern oder vergleichbaren Fraktionsbeständen ist untersagt.
Fraktionsgegenstände dürfen außerdem nicht vorsorglich in Privatfahrzeugen, Häusern oder anderen privaten Lagermöglichkeiten versteckt werden, um sie dem Zugriff auf das Fraktionslager zu entziehen.
Fraktionsvermögen und Fraktionsgegenstände dürfen nicht ohne entsprechenden RP-Hintergrund zur persönlichen Bereicherung verwendet werden.
§ 1.21 Ein Fraktionsoberhaupt kann nur unter folgenden Voraussetzungen durch ein anderes Mitglied ersetzt werden:
Das betreffende Mitglied gehört der Fraktion seit mindestens einer Woche an.
Mindestens 50 % der Fraktionsmitglieder unterstützen den vorgesehenen Nachfolger.
Der vorgesehene Nachfolger besitzt Zugriff auf das Bossmenü.
Der Führungswechsel muss der Fraktionsverwaltung gemeldet und von dieser genehmigt werden.
§ 1.22 Ein Fahrzeug darf nicht über den Abschlepphof zurückgeholt werden, wenn es vollständig ausgebrannt, im Wasser versenkt, aus anderen Gründen nicht durch eine Werkstatt bergbar oder Bestandteil einer aktiven RP-Situation ist.
§ 1.23 Aufbauschutz
Eine neu genehmigte illegale Fraktion erhält für die ersten sieben Tage einen Aufbauschutz.
Während dieses Zeitraums dürfen andere Fraktionen nicht gezielt Konflikte mit dieser Fraktion provozieren, deren Anwesen angreifen oder sie ohne bestehenden RP-Hintergrund in größere Fraktionskonflikte verwickeln.
Der Aufbauschutz endet vorzeitig, sobald die geschützte Fraktion selbst aktiv einen größeren Konflikt beginnt, eine andere Fraktion angreift oder einen vergleichbaren aggressiven RP-Strang eröffnet.
Der Aufbauschutz stellt keine allgemeine Immunität vor den Konsequenzen eigener Handlungen dar.
§ 1.24 Fraktionskonflikte
Konflikte zwischen Fraktionen sollen in erster Linie Roleplay erzeugen und fördern.
Nicht jede Provokation oder Meinungsverschiedenheit rechtfertigt unmittelbar eine maximale Eskalation oder den Einsatz von Schusswaffen.
Fraktionen sind dazu angehalten, Konflikte entsprechend ihres Konzepts auszuspielen und ihrem Gegenüber einen angemessenen Handlungsspielraum zu ermöglichen.
§ 2.1 Ein Kriegsvertrag darf nur geschlossen werden, wenn
a) ein entsprechender RP-Hintergrund vorhanden ist,
b) der Krieg logisch und nachvollziehbar begründet werden kann,
c) beide Parteien jeweils mindestens vier aktive Mitglieder besitzen und
d) eine vorherige Lösung des Konflikts innerhalb des RP gescheitert ist.
§ 2.2 Kriegsverträge können nicht gegen Staatsfraktionen geschlossen werden.
§ 2.3 Kriegsverträge können nicht mit inoffiziellen Fraktionen oder Gruppierungen geschlossen werden.
§ 2.4 Während eines laufenden Krieges müssen sämtliche beteiligten Fraktionsmitglieder eindeutig ihrer jeweiligen Fraktion zugeordnet werden können.
Für Kriegshandlungen dürfen ausschließlich Fahrzeuge verwendet werden, die der jeweiligen Fraktionsgarage entnommen wurden, sofern im Kriegsvertrag keine andere Regelung vereinbart wurde.
§ 2.5 Während eines laufenden Krieges dürfen die beteiligten Fraktionen keine neuen Mitglieder aufnehmen.
§ 2.6 Kriegsvertrag
Vor Beginn des Krieges müssen mindestens folgende Punkte zwischen den Parteien festgelegt und durch die Fraktionsverwaltung genehmigt werden:
Beginn und gegebenenfalls Ende des Krieges
Beteiligte Fraktionen
Forderung bzw. Kriegsziel
Zulässige Kriegshandlungen
Besondere Einschränkungen oder Vereinbarungen
Bedingungen für das Ende des Krieges
Abweichungen von einem genehmigten Kriegsvertrag bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Fraktionsverwaltung.
§ 2.7 Nachkriegszeit
Nach der offiziellen Beendigung eines Krieges gilt zwischen den beteiligten Fraktionen für sieben Tage eine Waffenruhe.
Während dieser Zeit darf aufgrund des beendeten Krieges kein neuer bewaffneter Konflikt begonnen werden.
Neue, unabhängig davon entstehende RP-Situationen bleiben hiervon unberührt.
§ 3.1 Ein Bündnis zwischen zwei Fraktionen benötigt einen nachvollziehbaren und langfristigen RP-Hintergrund. Das Bündnis muss der Spielleitung gemeldet und von dieser genehmigt werden.
§ 3.2 Ein Bündnisantrag kann frühestens 48 Stunden nach Ablehnung oder Beendigung eines vorherigen Antrags erneut gestellt werden.
§ 3.3 Eine Fraktion darf maximal einen aktiven Bündnispartner besitzen.
§ 3.4 Staatsfraktionen agieren im Auftrag derselben staatlichen Struktur und dürfen daher ohne gesondertes Bündnis miteinander kooperieren.
§ 3.5 Gemeinsames Agieren
Ein genehmigtes Bündnis erlaubt beiden Fraktionen die Zusammenarbeit innerhalb gemeinsamer RP-Stränge.
Ein Bündnis stellt jedoch keine generelle Erlaubnis dar, sämtliche Aktionen, Überfälle oder Konflikte gemeinsam durchzuführen.
Die Zusammenarbeit muss einen nachvollziehbaren Bezug zum bestehenden Bündnis und zum jeweiligen RP-Strang besitzen.
§ 3.6 Umgehung von Spielerlimits
Ein Bündnis darf nicht dazu genutzt werden, bestehende Personen-, Aktions- oder Fraktionslimits zu umgehen.
§ 4.1 Das Ausrauben der Waffenkammer oder Asservatenkammer sowie die Weitergabe von Equipment einer Staatsfraktion an andere Gruppierungen oder Spieler kann mit dem Ausschluss aus der Community geahndet werden.
§ 4.2 Die Höchststrafe, die eine waffentragende Staatsfraktion eigenmächtig verhängen darf, beträgt 180 Hafteinheiten (3 Stunden) und 500.000 $.
Dies gilt ebenfalls für das DOJ.
§ 4.3 Das Benutzen von Dienstwaffen ist außerhalb des Dienstes untersagt. Dienstwaffen und im Dienst konfiszierte Waffen müssen zum Dienstschluss in der Waffenkammer der Dienststelle verwahrt werden. Zuwiderhandlungen können zum permanenten Spielausschluss führen.
§ 4.4 Zwischen zwei Razzien bei derselben Fraktion müssen mindestens 48 Stunden vergehen.
Zur Rechtfertigung einer Razzia bedarf es schwerwiegender Vergehen mehrerer Mitglieder. Dazu zählen beispielsweise mehrere Überfälle auf Läden, die der Gruppierung zugeschrieben werden können, oder mehrere Festnahmen von Fraktionsmitgliedern wegen Verstößen gegen geltendes Recht, insbesondere wenn festgesetzte Personen wiederholt Langwaffen besitzen.
§ 4.5 Polizisten haben das Recht, körperlichen Zwang anzuwenden, wenn das Grundrecht auf Schutz eines befriedeten Wohn- oder Gewerbebereichs verletzt wird.
§ 4.6 Staatlichen Behörden ist die missbräuchliche Nutzung von Martinshorn und Blaulicht untersagt. Wiederholte Verstöße können mit einer Verwarnung geahndet werden.
§ 4.7 Paycheck-Farming ist untersagt. Bei einem Verstoß kann das Bankkonto gepfändet und der Betrag der jeweiligen staatlichen Behörde angerechnet werden. Zusätzlich kann ein Ausschluss aus der Staatsfraktion erfolgen.
§ 4.8 Das Kontrollieren der Routen ist Staatsfraktionen, die gegen Crime-Fraktionen agieren, viermal pro Wende gestattet.
§ 4.9 Korruption innerhalb einer Staatsfraktion ist ausschließlich in Form der Weitergabe von Informationen zulässig.
Das Einbehalten, Weitergeben oder Verkaufen von Waffen, Munition, Drogen, beschlagnahmten Gegenständen oder sonstigen staatlichen Ressourcen ist untersagt.
Korruption darf außerdem nicht dazu verwendet werden, systematisch staatliche Mechaniken oder Berechtigungen zu umgehen.
§ 5.1 Medizinisches Personal ist grundsätzlich unantastbar und darf nicht verletzt werden.
§ 5.2 Begibt sich medizinisches Personal in einen Gefahrenbereich, in dem eine RP-Situation stattfindet, muss es auf die Gefahr hingewiesen und zum Verlassen des Ortes aufgefordert werden. Die Androhung von Gewalt ist hierbei nicht verboten.
Handelt medizinisches Personal entgegen dem Grundsatz, das eigene Leben als höchstes Gut zu schützen, entfällt die grundsätzliche Unantastbarkeit für diese Situation.
§ 5.3 Medizinisches Personal ist in Bezug auf medizinische Inhalte weisungsbefugt. Spieler haben die Diagnose zu akzeptieren und entsprechend mit ihrem Charakter zu handeln.
§ 5.4 Medizinisches Einsatzpersonal muss Dispatches mit Einsatzfahrzeugen anfahren.
§ 5.5 Medizinisches Personal darf nicht korrupt handeln, sofern durch die Handlung Lebensgefahr für Dritte entsteht.
§ 5.6 Medizinisches Personal darf niemanden mutwillig verletzen.
§ 5.7 Medizinisches Personal darf während eines aktiven Schussgefechts nicht agieren.
In der Regel ist die Freigabe eines Kampfgebietes durch eine waffentragende Staatsfraktion abzuwarten. Andernfalls darf das Areal nach einer einminütigen Schusspause betreten werden.
Beginnt erneut ein Schusswechsel, sind laufende Behandlungen zu unterbrechen und das Gebiet ist zu verlassen.
§ 5.8 Wird das Medical Department in der Business-App als online angezeigt, muss zunächst das MD kontaktiert werden, bevor eine bewusstlose Person vom Ort entfernt wird.
§ 5.9 Sobald das Medical Department während oder nach einer Schießerei aktiv vor Ort ist und mit der Versorgung der Verletzten begonnen hat, dürfen sich beteiligte Personen nicht ausbluten lassen.
Wer sich während einer laufenden Behandlung durch das Medical Department ausbluten lässt, muss mit einer Verwarnung wegen RP-Flucht rechnen.
§ 5.10 Medizinisches Personal darf nicht bewusst als Schutzschild oder Mittel zur Flucht aus einer laufenden Gefahrensituation verwendet werden.
Die Anwesenheit oder Behandlung durch das Medical Department schützt einen Spieler nicht vor den späteren Konsequenzen einer laufenden RP-Situation.
§ 5.11 Eine medizinische Behandlung beendet einen bestehenden RP-Strang nicht automatisch.
Verletzungen, Diagnosen und daraus resultierende Einschränkungen sind entsprechend des medizinischen RPs auszuspielen.
§ 6.1 Gangs und Biker dürfen nicht gemeinsam mit Mafien oder Kartellen agieren.
§ 6.2 Mitglieder einer Gang oder eines Motorcycle Clubs müssen Auftreten, Kleidung und Verhalten ihrem genehmigten Fraktionskonzept entsprechend gestalten.
§ 6.3 Gangs und Biker sollen ihren jeweiligen Charakter innerhalb des RP erkennbar verkörpern. Eine Gang soll beispielsweise nicht dauerhaft wie eine Mafia auftreten und umgekehrt.
§ 7.1 Mitglieder einer Mafia oder eines Kartells sollen ihrem Konzept entsprechend gehoben und angemessen auftreten. Kleidung und Erscheinungsbild müssen den Charakter der jeweiligen Organisation widerspiegeln.
§ 7.2 Mafien und Kartelle dürfen nicht gemeinsam mit Gangs oder Bikern agieren.
§ 7.3 Das Verhalten einer Mafia oder eines Kartells soll dem genehmigten Fraktionskonzept entsprechen. Ein dauerhaftes Auftreten wie eine Straßengang widerspricht dem vorgesehenen Fraktionscharakter.
§ 8.1 Ein Unternehmen muss dauerhaft aus mindestens drei aktiven Mitgliedern bestehen.
Als aktiv gilt eine regelmäßige Teilnahme am Roleplay und am tatsächlichen Unternehmensalltag. Reine Kurz-Anwesenheiten oder Mitarbeiter, die lediglich als Platzhalter geführt werden, gelten nicht als aktive Mitglieder.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Fraktionsverwaltung ein Unternehmen mit weniger als drei aktiven Mitgliedern zulassen, sofern das Unternehmenskonzept dies nachvollziehbar rechtfertigt.
Die Fraktionsverwaltung behält sich vor, diese Ausnahme zu widerrufen, wenn der Betrieb oder die Qualität des Roleplays dadurch nicht mehr ausreichend gewährleistet werden kann.
§ 8.2 Ist die Geschäftsführung eines Unternehmens länger als 30 Tage ohne nachvollziehbaren Grund inaktiv, wird das Unternehmen durch die Fraktionsverwaltung überprüft und gegebenenfalls neu vergeben oder aufgelöst.
„Keine Lust auf RP“ oder eine freiwillige „RP-Pause“ stellen keinen ausreichenden Grund für eine dauerhafte Blockierung eines Unternehmens dar.
§ 8.3 Die Weitergabe eines Unternehmens ist nur zulässig, wenn
der vorgesehene Nachfolger bereits Mitglied des Unternehmens ist,
dieser dem Unternehmen seit mindestens zwei Wochen angehört,
die Fraktionsverwaltung der Übergabe zustimmt und
das Unternehmen auch nach der Übergabe sämtliche Voraussetzungen erfüllt.
§ 8.4 Unternehmen müssen regelmäßig aktiv am Roleplay teilnehmen. Dauerhaft inaktive Unternehmen können nach Prüfung durch die Fraktionsverwaltung neu vergeben oder aufgelöst werden.
§ 8.5 Wesentliche Änderungen an Leitung, Struktur oder Besitzverhältnissen eines Unternehmens müssen zeitnah dokumentiert und der Fraktionsverwaltung gemeldet werden.
§ 8.6 Unternehmensvermögen
Unternehmensvermögen, Unternehmenslager sowie unternehmensgebundene Funktionen und Berechtigungen dürfen zu keinem Zeitpunkt zur privaten Bereicherung einzelner Mitglieder oder Dritter genutzt werden.
Geld, Gegenstände oder sonstige Vermögenswerte eines Unternehmens sind ausschließlich für betriebliche Zwecke zu verwenden.